Nachrichten und Informationen aus der Barlachstadt Güstrow

Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock - Tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

(Hinweis: betrifft die Barlachstadt Güstrow im Bereich Ausgang Klueß Richtung Devinkel)

Aufgrund der §§ 18, 21-29 der Geflügelpest -Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom
15.0ktober 2018, der Artikel 60 — 71 der Verordnung (EU) 2016/429 vom 09. März 2016, der Artikel 11 —
67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019, der §§ 1 und 3 des
Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg -Vorpommern zum Tiergesundheitsgesetz vom 04. Juli
2014 (GVOBI. M -V S. 306) und des § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (TierSZustLVO M -V) vom 02. Juli 2012
(GVOBI. M -V S. 301) in den jeweils derzeit geltenden Fassungen, wird Folgendes angeordnet:
In einem Hausgeflügelbestand in 18279 Lalendorf OT Wattmannshagen wurde am 25.03.2022
hochpathogenes Aviäres Influenzavirus vom Subtyp H5N1 nachgewiesen.
Die amtliche Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
1. Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest — Schutzzone (Sperrbezirk) festgelegt:

  • Amt Krakow am See

• Gemeinde Lalendorf mit den Ortsteilen Lalendorf, Wattmannshagen (inkl. Hohenfelde), Niegleve, Friedrichshagen, Raden und Roggow

  • Amt Mecklenburgische Schweiz

• Gemeinde Große Roge mit dem Ortsteil Neu Rachow
2. In der Schutzzone (Sperrbezirk) gilt folgendes:

2.1. Halter von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,
Enten, Gänse) haben unverzüglich die Anzahl des gehaltenen Geflügels unter Angabe der Nutzungsart und ihres. Standortes und des verendeten Geflügels sowie jede Änderung (weitere Verendungen) dem Veterinäramt anzuzeigen.

2.2. Sämtliches Geflügel ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

2.3. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildbestandes dürfen nicht freigelassen werden.

2.4. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher
Art ist verboten.

2.5. Halter von Geflügel haben unabhängig von der Größe eines Bestandes sicherzustellen, dass

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden,
- Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz -oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder der sonstigen Standorte des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- Geflügelhaltungen nur mit gereinigtem und desinfiziertem Schuhwerk betreten bzw. verlassen werden. Anderenfalls ist separates Schuhzeug zu verwenden,
- gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen noch aus einem Bestand verbracht und Futtermittel nicht aus einem Bestand verbracht werden,
• Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
• eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.

2.6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dies gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

2.7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren

3. Das folgende Gebiet wird als Geflügelpest- Überwachunqszone (Beobachtungsgebiet) festgelegt:

  • Amt Krakow am See

• Gemeinde Lalendorf mit den Ortsteilen und Ortschaften Schlieffenberg, Krassow, Tolzin, Dreieinigkeit, Neu Zierhagen, Neu Krassow, Teerofen, Nienhagen, Gremmelin, Reinshagen, Reinshagen Ausbau, Carlsdorf, Vietgest, Klaber, Vogelsang, Rothspalk, Lalendorf Ausbau, Nienhagener Hütte, Bansow, Dersentin, Grünenhof, Mamerow, Bergfeld und Lübsee
• Gemeinde Hoppenrade mit den Ortsteilen und Ortschaften Hoppenrade, Schwiggerow, Striggow, Augustenberg (Striggow).
• Gemeinde Kuchelmiß mit dem Ortsteil Hinzenhagen

  • Amt Güstrow-Land

• Gemeinde Glasewitz mit den Ortsteilen Glasewitz, Dehmen und Kussow
• Gemeinde Plaaz mit den Ortsteilen und Ortschaften Plaaz (inkl. Plaazer Bauern), Zapkendorf, Mierendorf, Neu Mierendorf, Neu Wendorf und Wendorf

  • Amt Mecklenburgische -Schweiz

Gemeinde Dalkendorf mit den Ortsteilen Bartelshagen, Appelhagen und Amalienhof
• Gemeinde Groß Roge mit den Ortsteilen und Mieckow, Klein Roge, Groß Roge und Wotrunn
• Gemeinde Groß Wokern mit den Ortsteilen Abgegrabenfelde, Neu Wokern, Groß Wokern,
Uhlenhof

und Ortschaften Dalkendorf, Ortschaften Zierstorf, Rachow,

und Ortschaften Waldschmidt, Klein Wokern, Nienhagen und

• Gemeinde Hohen Demzin mit dem Ortsteil Klein Köthel
• Gemeinde Warnkenhagen mit den Ortsteilen und Ortschaften Neu Tenze, Hessenstein, VVarnkenhagen und Gottin

  • Amt Laage

• Gemeinde Laage mit den Ortsteilen und Ortschaften Diekhof-Siedlung, Striesenow, Drölitz, Pölitzer Bauern, Lüningsdorf, Pölitz und Knegendorf

  • Barlachstadt Güstrow mit der Ortschaft Devwinkel (Beginn Höhe Ortsausgang Klueß in

Fahrtrichtung Devwinkel)

Die vollständige Tierseuchenrechtliche Anordnung lesen Sie bitte hier!

Kontakt:
Barlachstadt Güstrow
Öffentlichkeitsarbeit/Karin Bartock
Markt 1, 18273 Güstrow
Tel. 03843 769-101, Fax 769-501
karin.bartock@guestrow.de